AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gewalt Akademie Villigst im Amt für Jugendarbeit der EKvW als Regionalstelle des Vereins Evangelisches Erwachsenenbildungswerk Westfalen und Lippe e.V.

§ 1 (GELTUNGSBEREICH)

Auskünfte und Beratungen über unsere Veranstaltungen und Leistungen sowie deren Buchung werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. 

§ 2 (LEISTUNGEN)

1.   Die Gewalt Akademie Villigst (Abkürzung: GAV) veranstaltet Angebote der Erwachsenenbildung, Fort- und Weiterbildung.

2.   Die Leistungen der Veranstaltungen ergeben sich aus dem jeweiligen Veranstaltungsprogramm.

3.   Die GAV verpflichtet sich nur zur Durchführung der gebuchten Veranstaltung entsprechend dem jeweiligen Veranstaltungsprogramm. Eine weitergehende Verpflichtung, wie zum Beispiel die Erzielung eines konkreten Lern bzw. Prüfungserfolges, besteht nicht.

§ 3 (TEILNAHMEBEDINGUNGEN)

1.   Die Veranstaltungen der GAV sind für alle Menschen offen.

2.   Die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen kann jedoch die Erfüllung veranstaltungsspezifischer Teilnahmevoraussetzungen wie z.B. besondere Qualifikationen, spezifische Zielgruppenzugehörigkeit, Geschlecht etc. voraussetzen, sofern dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist. Diese besonderen Teilnahmevoraussetzungen sind im jeweiligen Veranstaltungsprogramm ausdrücklich genannt. Erfüllen die Teilnehmenden diese Voraussetzungen nicht, können sie an der Veranstaltung nicht teilnehmen.

3.   Die Teilnehmenden verpflichten sich, sich in die für die Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz notwendigen Anwesenheitslisten der Veranstaltung mit allen geforderten Angaben richtig und vollständig einzutragen.

§ 4 (PREISE)

Die Preise der jeweiligen Veranstaltungen sind in dem Jahresprogramm, in den Einzelausschreibungen (Flyer) und/oder auf der Homepage: www.gewaltakademie.de (https://www.ebwwest.de) angegeben.  

§ 5 (ANMELDUNG)

1.   Die Anmeldungen haben schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen und werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bei der GAV im Amt für Jugendarbeit der EKvW berücksichtigt. Nach der Anmeldung erhalten die Teilnehmenden eine schriftliche  Anmeldebestätigung.

2.   Sollte eine Veranstaltung im Zeitpunkt der Anmeldung bereits ausgebucht sein, werden die Teilnehmenden auf einer Warteliste vorgemerkt. Die Reihenfolge auf dieser Warteliste erfolgt nach dem zeitlichen Eingang der Anmeldung. Im Falle des Freiwerdens eines Teilnahmeplatzes werden die Teilnehmenden darüber benachrichtigt und diese können sich für die Veranstaltung innerhalb einer durch die GAV gesetzte Frist erneut anmelden.

§ 6 (ZAHLUNG)

1.   Der Preis der jeweiligen Veranstaltung ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Amtes für Jugendarbeit der EKvW (GAV) unter Angabe des Kassenzeichens und der Rechnungsnummer als Verwendungszweck zu überweisen.

2.   Für einzelne Veranstaltungen gelten besondere Zahlungsbedingungen, die in dem jeweiligen Veranstaltungsprogramm ausdrücklich genannt sind.

3.   Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber der GAV sind die Teilnehmenden nur berechtigt, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Amt anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn ihr Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.

§ 7 (RÜCKTRITT DER GAV / AMT FÜR JUGENDARBEIT DER EKVW)

Die GAV ist berechtigt, im Einzelfall von der Durchführung einer Veranstaltung zurückzutreten, wenn die notwendige Mindestteilnahmezahl von 10 Teilnehmenden nicht erreicht worden ist oder in Fällen, die eine Durchführung der Veranstaltung aus wichtigen Gründen unmöglich machen (z.B. eine kurzfristige Erkrankung von Dozent_innen). In diesem Fall werden bereits gezahlte Veranstaltungsentgelte vollständig erstattet. Weitere Ansprüche stehen den Teilnehmenden nicht zu.  

§ 8 (RÜCKTRITT DES/DER TEILNEHMENDEN) 

1.   Die Teilnehmenden sind berechtigt, bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung von dem Vertrag zurückzutreten.

2.   Dies hat schriftlich zu erfolgen.

3.   Wird der Rücktritt erst innerhalb der letzten 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erklärt, haben die Teilnehmenden den vollen Veranstaltungspreis zu entrichten. Kann der freie Teilnahmeplatz jedoch durch eine Teilnehmerin/einen Teilnehmer von der Warteliste besetzt werden, ist die Teilnahmegebühr nicht zu entrichten.

4.   Soweit die Teilnehmenden ohne vorherige Rücktrittserklärung an einer Veranstaltung nicht teilnehmen, steht ihnen kein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Veranstaltungspreises zu.

5.   Für einzelne Veranstaltungen gelten besondere Rücktrittsbedingungen, die in dem jeweiligen Veranstaltungsprogramm ausdrücklich genannt sind. 

§ 9 (HAFTUNG DER GAV / AMT FÜR JUGENDARBEIT)

Die Haftung für Schäden insbesondere an den von den Teilnehmenden in die Veranstaltungsstätte eingebrachten Gegenständen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder bei der Verletzung von Kardinalpflichten.

§ 10 (TEILNAHMEBESCHEINIGUNG)

Die Teilnehmenden erhalten von der GAV auf Wunsch eine Teilnahmebestätigung über ihre erfolgte Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung. 

§ 11 (DATENSCHUTZ)

Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Teilnehmenden findet ausschließlich im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), DSG-EKD, DSVO und der übrigen gesetzlichen Vorschriften statt. 

Die gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zusendung von Veranstaltungsinformationen der GAV verwendet. Die Teilnehmenden werden ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ihre Daten sofort nach Durchführung und Abrechnung der Veranstaltung gelöscht werden, wenn sie der GAV/Amt für Jugendarbeit der EKvW diesen Wunsch mitteilen. 

§ 12 (SCHLUSSBESTIMMUNGEN)

1.   Soweit die gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen, ist Erfüllungs- und Zahlungsort des Vertrages der Geschäftssitz der GAV/Amt für Jugendarbeit der EKvW.

2.   Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt, die die Parteien, hätten sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt, getroffen hätten. Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

gültig seit 1.1.2015